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1. Soweit nicht ausdrücklich, schriftlich und im Einzelfall anders vereinbart, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Ver-kehr (Tegernseer Gebräuche) – die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (kurz: „AEB“) für unsere Einkäufe von Waren und/oder Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Son-dervermögen (kurz: „Lieferanten“). Diese AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals aus-drücklich vereinbart werden oder wir nicht nochmals ausdrücklich auf die Einbeziehung hingewiesen haben. Spätestens mit der Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung durch den Lieferanten gelten die AEB als angenommen.
2. Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von den AEB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt und ihrer Geltung wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich mit ihnen oder Teilen davon einverstanden erklärt haben. Diese AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den AEB abwei-chenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Eine stillschweigende Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Sämtliche rechtserhebliche Anzeigen und Erklärungen des Lieferanten, die nach Vertragsschluss abgegeben werden, bedürfen zu ihrer Wirk-samkeit der Textform.
4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
5. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder schriftlicher Bestätigung als verbindlich.
6. Die Waren und Leistungen werden nach den Leistungsangeboten des Lieferanten bestellt und bezeichnet. Der Lieferant hat zu prüfen, ob die Bezeichnungen im Bestellschein richtig sind und ob das Material der bekannten Zweckbestimmung genügt. Der Lieferant meldet Bedenken gegen die Verwendbarkeit unverzüglich nach Kenntnisnahme von den maßgebenden Umständen an.
7. Wird die Bestellung nicht unverzüglich schriftlich abgelehnt, gilt sie als vollinhaltlich angenommen. Soweit die Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung abweicht, werden die Änderungen nur mit unserer schriftlichen Gegenzeichnung Vertragsinhalt.
8. Mit dem Vertragsschluss erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in vorhandene Pläne und Leistungsbeschreibungen über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollstän-digkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor An-nahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
9. Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen bzw. Leistungen des Lieferanten "frei Haus" zum jeweils vereinbarten bzw. in der Bestellung angegebenen Lieferort. Der Lieferort ist gleichzeitig Erfüllungsort.
10. Zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen sowie Lieferung/Leistung vor dem vereinbarten Termin ist der Lieferant nur mit unserer ausdrück-lichen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit ordnungsgemäßer Anlieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung am vereinbarten Lie-ferort auf uns über. Der Lieferant hat sich auf eigene Kosten ausreichend gegen Transportschäden zu versichern.
12. Jeder Lieferung oder Leistung ist ein Lieferschein in doppelter Ausführung beizufügen. Der Lieferschein hat die Bestellnummer, die genaue Bezeichnung der Lieferung/Leistung, die gelieferte Menge, Abmessungen, Gewicht, Verpackung etc. zu enthalten. Erfolgen die Lieferungen durch Speditionsunternehmen, so sind diese Daten auch auf den Frachtbriefen und/oder sonstigen Warenbegleitscheinen anzugeben. Auslän-dische Lieferanten haben bei Versendung nach Deutschland die gewöhnlichen Warenbegleitscheine und Zolldokumente beizufügen und sich gegen besondere Risiken der Lieferung zu versichern.
13. Die in den Bestellungen angegebenen Termine und Fristen für die Lieferungen/Leistungen sind bindend. Sie beginnen mit dem Tag der Absendung der Bestellung. Wird ein Lieferzeitraum vereinbart, hat der Lieferant den genauen Liefertermin mindestens 48 Stunden vor Anliefe-rung mitzuteilen.
14. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Liefe-rung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der Verspätung zustehenden Ansprüche.
15. Ist es uns im Falle nicht vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Lieferanten auf seine Säumnis hinzuweisen, ihn von dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, ohne vorherige Mahnung entweder selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten Ersatz oder Abhilfe zu beschaffen. Weiter-gehende gesetzliche Ansprüche werden dadurch nicht berührt.
16. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unaufgefordert für Waren, die der EU-Bauprodukteverordnung oder anderen Vorschriften zum Inverkehr-bringen unterliegen, sowie für andere Waren auf unsere Anforderung hin die notwendigen oder zweckdienlichen schriftlichen Unterlagen, Erklärungen und Nachweise (Hersteller- und/oder Konformitätserklärungen, CE-Kennzeichnungen, Zertifizierungen, Materialprüfzeugnisse, Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter etc.) unverzüglich nach der Beauftragung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant bleibt für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfzeugnisse und/oder gesetzlich oder behördlich geforderter Kennzeichnungen (z.B. CE-Kennzeichnung, FSC-Siegel etc.) und für deren Anbringung verantwortlich und stellt während des kompletten Lieferzeitraums sicher, dass die Erklärungen und Nachweise richtig, vollständig und entsprechend der einschlägigen Gesetze und Normen sind. Der Lieferant wird die Kenn-zeichnung entsprechend der gesetzlichen, behördlichen und unserer Vorgaben auf seinen Produkten aufbringen. Der Lieferant ist damit ein-verstanden, dass wir die Hersteller- und/oder Konformitätserklärungen, CE-Kennzeichnungen, Zertifizierungen, Materialprüfzeugnisse, Produkt-, Sicherheitsdatenblätter etc. in Katalogen, Preislisten, auf unserer Homepage etc. veröffentlichen oder dass wir diese Unterlagen zur Erstellung eigener Hersteller- und/oder Konformitätserklärungen, CE-Kennzeichnungen, Zertifizierungen, Materialprüfzeugnisse, Produkt-, Sicherheitsda-tenblätter für ein Gesamt- oder eigenes Markenprodukt verwenden (vgl. Art. 36 BauPVO).
17. Die in der Bestellung angeführten Netto-Preise sind als Gesamtpreis oder Einheitspreis Festpreise. Nachforderungen sind nicht zulässig. Die vereinbarten Preise umfassen alle Leistungen, die mit der Beschaffung und Lieferung der Waren und/oder Leistungen verbunden sind, insbesondere Verpackung und Transport zum vereinbarten Ort der Übergabe (frei Empfangsstelle des Empfängers), einschließlich Versiche-rung, Steuern, Zölle und sonstige Nebenkosten.
18. Die Rechnungslegung hat nach Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung auf elektronischem Wege oder in Papier in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. Auf der Rechnung müssen die komplette Bestellnummer, die UlD-Nr. sowie die vereinbarten Lieferkonditionen deutlich angeführt sein. Die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, ist gesondert auszuweisen. Rechnungen, deren Ausfertigung diesen Regelungen sowie denen des Umsatzsteuergesetzes nicht entsprechen, oder die Bestelldaten und Bestellnummer nicht anführen, werden nicht bearbeitet bzw. an den Lieferanten zurückgeschickt. In diesem Fall gilt die Rechnung bis zum Eingang einer Rechnung in ordnungsgemäßer Form als nicht ge-legt.
19. Maßgeblich für die Fälligkeit bzw. den Beginn einer Zahlungsfrist ist der Tag des Eingangs einer prüffähigen Rechnung inklusive der jewei-ligen Leistungsnachweise, falls die Ware später eingeht, der Tag des Eingangs der Ware, sofern die Ware ordnungsgemäß geliefert bzw. die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde.
20. Unsere Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche.
21. Dem Lieferanten steht ein über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehender erweiterter und/oder verlängerter Eigentumsvorbehalt nicht zu. Wir sind zu geschäftsüblicher Verarbeitung/Weiterveräußerung von Vorbehaltsware und zur Einziehung der entsprechenden Forde-rungen bei unseren Kunden uneingeschränkt berechtigt. Im Übrigen gilt ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nur, soweit er sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweilige Ware/Leistung bezieht, an der sich der Lieferant das Eigentum vorbehält.
22. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten oder unsere Aufträge an Dritte weiterzugeben. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt; in diesem Fall sind wir aber berech-tigt, nach unserer Wahl und mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten zu leisten.
23. Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Lieferant nur berechtigt, soweit seine Ansprüche unbestrit-ten oder rechtskräftig festgestellt sind.
24. In unserer Bestellung enthaltene Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie sonstige Spezifikationen sind genau einzuhalten. Als Vereinba-rung über die Beschaffenheit der Ware/Leistung gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Lieferanten, vom Hersteller oder von uns stammt. Fehlt eine solche Vereinbarung, so sind geltende einschlägige DIN- und EN-Normen maßgeblich. Konformitätserklärungen, Zertifizierungen und CE-Kennzeichnungen stellen selbstständige Garantien dar.
25. Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen in jeder Hinsicht mangelfrei sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. In dem sich aus der Bestellung ergebenden Bestimmungsland sind die Waren/Leistungen uneingeschränkt verkehrsfähig.
26. Soweit eine Untersuchung der gelieferten Ware nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, werden wir die Ware nach ver-tragsgerechter Anlieferung am vereinbarten Lieferort innerhalb angemessener Frist auf Menge, Identität und Transportschäden untersuchen. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Untersuchung der Ware nur stichprobenweise erfolgt, sofern dies den Gegebenheiten des ord-nungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass eine darüber hinausgehende Untersuchung nicht erfolgt.
27. Ohne Untersuchung offen zu Tage tretende Mängel werden wir innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen (Mo – Fr) rügen. Mängel, die erst im Rahmen der gebotenen Untersuchung erkennbar sind, werden innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen (Mo – Fr) nach Abschluss der Un-tersuchung und Kenntnis der Mängel gerügt. Versteckte Mängel werden innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen (Mo – Fr) gerügt, sobald sie erkannt werden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Mängelanzeige kann schriftlich oder münd-lich erfolgen. Der Lieferant kann sich nicht auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit durch uns berufen, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware auf Umständen beruht, die der Lieferant kennt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Der Lieferant wird uns innerhalb von 5 Arbeits-tagen nach Eingang unserer Reklamation eine erste Stellungnahme zukommen lassen.
28. Wurde verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, trägt der Lieferant die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware. Ebenso trägt er die Kosten für den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten Sache sowie die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Als erforderliche Aufwendungen für Ausbau der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Ware gelten auch die uns von unserem Kunden berechneten Kosten.
29. Unsere gesetzlichen Regressansprüche (z.B. aus § 437 BGB) innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mängelansprüchen unein-geschränkt zu. Das gilt auch für den Fall der Weiterverarbeitung der mangelhaften Ware. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser ge-setzliches Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.
30. Gewährleistungsansprüche verjähren in 24 Monaten ab Übergang der Gefahr auf uns, soweit das Gesetz keine längere Frist vorsieht.
31. Ferner übernimmt der Lieferant die Garantie dafür, dass die von ihm gelieferten Produkte, Verpackungen sowie die von ihm gestellten Prä-sentationsmittel, Fotos etc. keine gewerblichen Schutzrechte Dritter (Patente, Markenrechte, Sortenschutzrechte etc.) verletzen und dass das Inverkehrbringen nicht gegen gesetzliche, wettbewerbsrechtliche oder behördliche Vorschriften verstößt. Sofern wir wegen einer Schutzrechts-verletzung oder wegen eines Eingriffs in sonstige Rechte Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflich-tet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich insbeson-dere auf die Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.
32. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
33. Der Lieferant haftet uneingeschränkt für alle Schäden, die bei oder im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch ihn oder seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen verursacht werden.
34. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht bereits aus dem Gesetz folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzufüh-renden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
35. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Perso-nenschaden/Sachschaden – pauschal – abzuschließen und zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Versi-cherungspolice zusenden. Stehen uns über die Versicherungsdeckung hinausgehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unbe-rührt.
36. Höhere Gewalt befreit uns und den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Wir und der Lieferant sind verpflichtet, uns gegenseitig im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen über die Art, den Umfang und die Dauer der Störung zu geben und die vertraglichen Verpflichtungen nach Treue und Glauben entsprechend anzupassen.
37. Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferungen/Leistungen ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als wir an den Lieferungen/Leistungen wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung kein Interesse mehr haben
38. Wir sind insbesondere berechtigt, die mit dem Lieferanten bestehenden Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen bzw. von sämtli-chen mit dem Lieferanten geschlossenen Verträgen zurückzutreten, falls der Lieferant längerfristig an der Lieferung gehindert ist, die Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
39. Andere vertragliche und/oder gesetzliche Kündigungsrechte bestehen unverändert.
40. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sowie alle im Rahmen oder bei Gelegenheit der Ausführung des Vertrages erhaltenen Informationen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen strikt geheim zu halten, entsprechend unzugänglich zu verwahren und dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheim-haltungsverpflichtung des Lieferanten erlischt erst, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt geworden sind.
41. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten ggf. zur Herstellung beistellen.
42. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen, Zahlungen ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle (Lieferort).
43. Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind von den Gerichten zu entscheiden, die für unseren Firmensitz zuständig sind. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten (im In- und Ausland) zu klagen.
44. Auf die vertraglichen Beziehungen mit dem Lieferanten ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
45. Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Lieferanten unter Beachtung der Bestimmungen der geltenden datenschutzrechtli-chen Regelungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu erheben und zu verarbeiten.
46. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhal-ten werden. Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte, gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt auch für den Fall einer Lücke oder Auslassung in den AEB.