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Geltung
1. Soweit nicht ausdrücklich und im Einzelfall anders vereinbart, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) – die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (kurz: „AVB“) für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (kurz: „Kunden“). Diese AVB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wir nicht nochmals ausdrücklich auf die Einbeziehung hingewiesen haben. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AVB als angenommen. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben; das gilt auch für den Fall einer vorbehaltlosen Leistungserbringung an den Kunden. Sämtliche anderen rechtserheblichen Anzeigen und Erklärungen, die der Kunde nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Angebote, Vertragsschluss
2. Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Das gilt auch für Angebote in unseren Katalogen, Verkaufsunterlagen, Kollektionen oder auf unseren Homepages. Aufträge oder andere Vereinbarungen (z.B. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden) gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen (insbesondere Zahlungsverzug bzgl. früherer Lieferungen) bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen darauf schließen lassen, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzen einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Zugum-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teilleistungen sofort fällig gestellt werden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware abzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern.
4. Wir behalten uns technische Änderungen an den von uns angebotenen und später gelieferten Waren ausdrücklich vor.
Lieferung, Gefahrübergang, Verzug
5. Die Ware gilt, wenn sie nicht vor Versand abgenommen wird, mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden nach unserer bzw. der Sortierung, Vermessung und Berechnung unseres Zulieferers als übernommen. Wir sind zur Berechnung von angemessenen Kosten an den Kunden berechtigt, wenn die Ware länger als 2 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft vom Kunden nicht zur Lieferung abgerufen wurde. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6. Die Lieferung erfolgt, auch bei Verwendung unserer Transportmittel, ab unserer Niederlassung bzw. unserem Lager. Auf Verlangen und Rechnung des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Ist ausnahmsweise Frei-Haus-Lieferung vereinbart, hat der Kunde die Frachtkosten skontofrei vor dem Versand vorzulegen. Etwaige Frachterhöhungen gehen zu Lasten des Kunden. Ist Lieferung mittels LKW vereinbart, so versteht sich das vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Anfuhr- und Ablademöglichkeit. Bei ungewöhnlich erschwerter oder sonst behinderter Anlieferung sind wir berechtigt, die Ware unter Befreiung von weiteren Erfüllungsverpflichtungen auf Gefahr des Kunden an geeignet erscheinender, nächstgelegener Stelle abzuladen. Soweit in diesen AVB nicht andere Regelungen enthalten sind, gelten für den Versand mittels Lastfahrzeug die Regelungen der ADSP sinngemäß.
7. Lieferung erfolgt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist und wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert wurden, im Rahmen unseres Tourenplanes an die Geschäftsadresse des Kunden. Teilleistungen/-lieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Auslieferung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Das gilt auch für den Fall des Transports mit unseren eigenen Mitteln.
8. Der voraussichtliche Liefertermin wird von uns in der Regel bei Annahme der Bestellung angegeben. Verbindlich zugesagte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten und sind keine Fixtermine. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch zum neuen Liefertermin nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Ein von uns zu vertretendes Hindernis berechtigt nicht zum Rücktritt. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, Fälle höherer Gewalt, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
9. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Kunde einen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens i.H.v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Waren verlangen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
10. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streiks oder Pandemien, Unwetter, gewalttätige Unruhen, gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Bereich oder im Bereich eines Lieferanten eintreten, so verlängert sich unsere Lieferfrist bzw. die Frist zur Leistungserbringung in angemessenem Umfang (force majeure). Wird die Leistung aufgrund der vorgenannten Umstände unmöglich, so werden wir von unseren Leistungspflichten frei.
Preise, Zahlungsbedingungen, Kreditversicherung, Aufrechnung
11. Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab unserem Lager (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Dies gilt auch für Aufträge, die über das Internet erteilt werden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
12. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Preise für Waren, die mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss an den Kunden geliefert werden, nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung wird in der Regel vorgenommen, wenn sich z.B. die Kosten für die Materialbeschaffung oder Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. den Lohnkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen (z.B. den Kosten für die Materialbeschaffung) erfolgt. Bei Kostensenkungen werden die Preise in der Regel ermäßigt, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
13. Die Zahlung hat, falls nicht anders vereinbart, bei Empfang der Ware grundsätzlich unbar ohne Abzug zu erfolgen. Während ihrer Laufzeit bleiben alle bestehenden Sicherheiten in Kraft.
14. Soweit der Skontoabzug gesondert vereinbart wurde, wird Skonto nur auf den Bezug von Waren gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist und alle früheren Rechnungen bezahlt sind, sofern ihnen nicht berechtigte Einwendungen des Kunden entgegenstehen. Für Skontorechnungen ist der skontierfähige Brutto-Rechnungsbetrag für Waren maßgeblich. Dieser ergibt sich aus dem ausgewiesenen Netto-Rechnungsbetrag für Waren nach Abzug einer angemessenen Pauschale in Höhe von bis zu 15% sowie abzüglich eventueller Rabatte, Rückwarengutschriften u.Ä., zzgl. USt. auf den nach Abzug verbleibenden Netto-Betrag. Die sonstigen Rechnungspositionen, z.B. Maut, Fracht, Verpackung und diverse Dienstleistungen, sind nicht skontierfähig. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum an zu laufen.
15. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen, was wir spätestens mit der Auftragsbestätigung mitteilen. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
16. Der Kunde kommt mit Überschreiten der in der Rechnung angegebenen Nettofälligkeiten mit der Zahlung in Verzug. Gerät der Kunde durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen bzw. herauszuverlangen. Wir können außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme gilt als Rücktritt vom Vertrag. Für jede Mahnung werden Mahngebühren i.H.v. 40 € berechnet. Bei Zahlungsverzug werden außerdem Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen.
17. Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. 18. Zur Absicherung eines Ausfallrisikos behalten wir uns vor, eine Warenkreditversicherung abzuschließen und diese Kosten anteilig auf der Warenrechnung auszuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen, wenn er die Rechnung nicht innerhalb der dort angegebenen Nettofälligkeit ausgleicht. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
19. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist für den Kunden nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich, die aus dem gleichen Auftragsverhältnis resultieren.
20. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Eigentumsvorbehalt
21. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Entgeltforderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Kunden vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält - insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug kommt - haben wir das Recht, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen, nachdem wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Sofern wir Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Das gleiche gilt, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Die von uns zurückgenommene Vorbehaltsware darf von uns verwertet werden. Vom Erlös der Verwertung wird zunächst ein angemessener Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen, der Resterlös wird mit unseren offenen Forderungen gegen den Kunden verrechnet.
22. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
23. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von uns stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
24. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit uns Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
25. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in eine unbewegliche Sache (a) eines Dritten oder (b) des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Falle der Veräußerung entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 21 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
26. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 21 oder 22 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
27. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 21 und 22 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
28. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
29. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
Produkteigenschaften, technische Produktinformationen
30. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt. Fehlt eine solche Einzelvereinbarung, so sind unsere technischen Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter sowie geltende einschlägige DIN- und EN-Normen maßgeblich. Muster, Kollektionen, Prospekte, Fotos, Abbildungen in Onlinemedien etc. dienen nur der groben Orientierung und sind unverbindlich. Das Alter und die Einwirkung von Sonnenlicht haben Einfluss auf die natürliche Farbveränderung der Ware. Farbabweichungen in Druckmedien oder Bildschirmdarstellungen zum Original sind möglich, so dass zum Zeitpunkt der Auslieferung deutliche optische Unterschiede zur Mustervorlage bestehen können. Konformitätserklärungen, Zertifizierungen und CE-Kennzeichnen stellen keine selbstständigen Garantien dar. Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Kunden.
31. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Konformitätserklärungen, Zertifizierungen und andere technische Produktinformationen und -dokumentation bevorzugt elektronisch auf unserer Homepage www.jordanshop.de zum jederzeitigen Abruf zur Verfügung stellen. Der Kunde kann dem jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
32. Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Kunde seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Ggf. hat er fachgerechten Rat einzuholen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur-, Sortierungs- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturprodukts Holz und stellt für Holz und holzbasierte Produkte keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
33. Bei Velours-Teppichböden können in seltenen Fällen bleibende Schattierungen (sog. Shading-Phänomen) auftreten, deren Ursache nicht material- oder konstruktionsbedingt ist. Dies stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
Mängelrügen, Garantieansprüche, Warenrücknahme
34. Abweichungen bis zu 10 % in den bestellten Mengen und Sortimenten sowie Farbabweichungen bilden keinen Grund zur Beanstandung. Reklamationen haben auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss.
35. Wir übernehmen keine Gewähr für Nachteile des Produkts, die auf äußeren Einflüssen beruhen (z.B. thermische Einwirkungen, Sonneneinstrahlung, Chemikalien, Nässe usw.). Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
36. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Eine Rüge offensichtlicher Mängel nach der Be- oder Verarbeitung, Einbau oder Veräußerung ist unzulässig. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben §§ 377, 381 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers bleiben in jedem Falle unberührt.
37. Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren erfolgt ist. Über eine bei einem Verbraucher eintretende Beanstandung hat uns der Kunde möglichst unverzüglich zu informieren. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. In dringenden Fällen (z.B. bei dringender Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unmittelbar drohender, unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen, nachgewiesenen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.
38. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
39. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Ware zurückzugeben.
40. Wird für Halbfertig- oder Fertigfabrikate von unserem Zulieferer Garantie geleistet, so hat der Kunde, vorbehaltlich der Anerkennung seiner Beanstandung durch unseren Zulieferer, nur Anspruch auf Erfüllung des geleisteten Garantieversprechens unseres Zulieferers. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
41. Wurde die bei Gefahrübergang an den Kunden verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, tragen wir die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten Ware ebenso wie die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Transport, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sofern und soweit diese von uns im Vorhinein schriftlich freigegeben worden sind. Für eigene Aufwendungen des Kunden für Ausbau der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Ware tragen wir den Selbstkostenpreis des Kunden unter Ausschluss jeglichen Gewinns oder Gemeinkostenbeitrags. Im Übrigen tragen wir nur die vorhersehbaren, typischerweise entstehenden und nachgewiesenen Aufwendungen. Die Kostenübernahme erfolgt grundsätzlich durch Warengutschriften zugunsten des Kunden (ggf. bei künftigen Geschäften). Wir sind nicht verpflichtet, die mangelhafte Sache zu demontieren sowie die nachgebesserte oder gelieferte mangelfreie Sache einzubauen oder anzubringen.
42. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
43. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt an unserem Firmensitz.
44. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffern 30 bis 42 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
45. Sollten wir uns ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung aus Kulanz zur Rücknahme / Rücklieferung von Ware bereit erklären, sind wir berechtigt, die dadurch verursachen erhöhten Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen. Unsere Gutschrift erfolgt daher in jedem Fall mit einem Abschlag von 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch 50,00 Euro. Bestellware, Tapeten, Sonderanfertigungen und Teile, welche bereits eingebaut waren, werden in keinem Fall zurückgenommen.
Haftung, Verjährung
46. Sollten wir für Arbeiten von Fall zu Fall Firmen empfehlen, die auf eigene Rechnung die Arbeiten durchführen, erfolgt dies unverbindlich. Etwaige Beanstandungen an der Leistung dieser Firmen und sich eventuell daraus ergebende Weiterungen können nur gegen diese Firmen geltend gemacht werden.
47. Für ungewollte falsche Beratung wird keinerlei Haftung übernommen. Für Folgeschäden, die aus solcherart Beratungen oder anderer Leistungen entstehen, haften wir nicht.
48. Auf Schadensersatz haften wir wie auch unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
49. Die sich aus Ziffer 48 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
50. Schadensersatzansprüche des Kunden für den Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
51. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und unmittelbar adäquat kausalen, nachgewiesenen Schaden begrenzt. Die Vereinbarung einer weitergehenden Haftung bedarf der Schriftform.
52. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
53. Sachmängelansprüche beim Verkauf von Neuprodukten verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB). Beim Verkauf von gebrauchten Produkten wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Auch diese verlängerten Fristen beginnen mit der Ablieferung bzw. der Abnahme zu laufen.
54. Die in Ziffer 53 geregelten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 48 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
Schlussbestimmungen
55. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist für uns und den Kunden unser Hauptsitz, soweit der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechs oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
56. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
57. Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden unter Beachtung der Bestimmungen der geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu erheben, verarbeiten und nutzen.
58. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden. Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte, gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt auch für den Fall einer Lücke oder Auslassung in den AVB.
Stand: 04/2023